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Teilschwärzungen bei der Akteneinsicht lassen sich nicht isoliert mit der Beschwerde angreifen

OLG Rostock Vergabesenat · Beschluss vom 24.04.2026 · 17 Verg 1/26

Wer in einem Nachprüfungsverfahren nur teilweise Akteneinsicht erhält, will häufig sofort ein Rechtsmittel einlegen. Das OLG Rostock zeigt in diesem Beschluss, warum das in der Regel nicht funktioniert und welche Kostenfolgen eine Rücknahme hat.

Der Fall

Die Antragsgegnerin hatte ein Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach der SektVO für eine Altlastensanierung ausgeschrieben. Die Antragstellerin beantragte bei der Vergabekammer Nachprüfung und Akteneinsicht. Die Vergabekammer gewährte mit Beschluss vom 28. Januar 2026 Einsicht in eine teilgeschwärzte Datei und wies den Antrag im Übrigen ab. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie wollte Einsicht in ein Entsorgungskonzept und in Referenzen der Beigeladenen erreichen, hilfsweise in geschwärzte Fassungen mit nur nachweislich geheimen Passagen.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Beschwerde als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin nahm sie daraufhin zurück.

Die Entscheidung

Der Senat musste nur noch über die Kosten entscheiden. Dabei gibt der Beschluss den Hinweis des Vorsitzenden wieder, der die Unzulässigkeit begründet: „Die von der Antragstellerin beanstandete teilweise Versagung von Akteneinsicht durch den Zwischenbeschluss kann nach § 165 Abs. 4 GWB nicht isoliert, sondern nur im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen den Hauptsachebeschluss angefochten werden.“ (Rn. 16). Und weiter: „Dies umfasst nicht nur die Verweigerung der Einsicht in Teile der Akte, sondern auch Beschränkungen des Umfangs der gewährten Einsicht in andere Teile der Akte durch Teilschwärzungen.“ (Rn. 16). Eine Schwärzung ist danach also eine teilweise Versagung der Einsicht in die geschwärzten Passagen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, „weil das zurückgenommene Rechtsmittel bereits unzulässig war“ (Rn. 23). Offen ließ der Senat, ob die Kostenentscheidung nach den Regeln für ein unbegründetes Rechtsmittel oder nach Billigkeit zu treffen ist (Rn. 23). Auch die Auslagen der Beigeladenen muss die Antragstellerin tragen, „weil sich die Beigeladene mit eigenen Anträgen und Vorbringen aktiv und mit dem Risiko eigener Kostenlast am Beschwerdeverfahren beteiligt hat“ (Rn. 24).

Für den Streitwert gilt: Bei einem Rechtsmittel, das nur die Akteneinsicht betrifft, ist er „mit einem im Einzelfall angemessenen Bruchteil des Auftragswertes anzusetzen“ (Rn. 26). Der Senat nahm 5 % des Auftragswerts als fiktiven Hauptsachestreitwert an und schätzte das Interesse an der Akteneinsicht auf 10 % davon (Rn. 26).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Gegen eine Teilschwärzung der Akteneinsicht gibt es kein isoliertes Rechtsmittel. Der Senat verweist auf die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung (Rn. 16). Beanstandungen der Akteneinsicht sind danach im Rahmen der Beschwerde gegen den Hauptsachebeschluss vorzubringen.

Zweitens: Eine unzulässige Beschwerde kann teuer werden. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer, einschließlich der Auslagen eines aktiv beteiligten Beigeladenen (Rn. 23, 24).

Drittens: Das Interesse an der Akteneinsicht wird beim Streitwert nur mit einem Bruchteil bewertet. Die Berechnung im Einzelnen finden Sie in Rn. 26.

Der Beschluss ist eine Kostenentscheidung nach Rücknahme. Eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit enthält er nicht, sondern gibt den Hinweis des Vorsitzenden wieder.

Fundstelle: OLG Rostock, Beschluss vom 24. April 2026 – 17 Verg 1/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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