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Gekündigter Bauvertrag unterhalb der Schwelle: Kein Nachprüfungsverfahren gegen vermutete Weitervergabe

1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 27.04.2026 · VK 1 - 43/26

Wer nach einer Kündigung eine Weitervergabe der Restleistungen angreifen will, braucht zweierlei: einen Auftragswert über dem Schwellenwert und Anhaltspunkte für einen tatsächlich erteilten Folgeauftrag. Beides fehlte in dem Verfahren, über das die Vergabekammer des Bundes entschieden hat.

Der Fall

Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin im März 2025 einen Bauvertrag über Verkehrssicherungsleistungen bei einer Baustelle geschlossen, nach Aufforderung mehrerer Unternehmen und ohne EU-weite Ausschreibung. Die Auftragssumme betrug ca. 550.000 €. Am 19. März 2026 kündigte die Antragsgegnerin diesen Vertrag fristlos. Die Antragstellerin hielt die Weiterbeauftragung der Restleistungen für vergaberechtswidrig. Ihrer Ansicht nach hätten diese EU-weit ausgeschrieben werden müssen, wobei sie zur Schwellenwertberechnung auch Abbruch und Neubau der Brücke einbeziehen wollte.

Die Antragsgegnerin hielt entgegen, es gebe keinen Folgeauftrag. Seit der Kündigung würden Verkehrssicherungsleistungen nur noch unter Inanspruchnahme der Einrichtungen der Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erbracht, und der Abbau sei der Antragstellerin aufgegeben.

Die Entscheidung

Die Kammer wies den Antrag zurück. Er sei „nicht statthaft, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet, weil die Schwellenwerte nicht überschritten sind“ (Rn. 27). Schon der Wert des ursprünglichen Vertrags lag deutlich unter dem Schwellenwert von ca. 5,4 Mio. €. Ob für die Schwellenwertermittlung auf die Restleistungen oder den ursprünglichen Vertrag abzustellen ist, sei „nicht entscheidungserheblich“ (Rn. 29).

Die Antragstellerin wollte die Werte von Abbruch und Neubau hinzurechnen. Die Kammer erkannte einen Zusammenhang an, es bestehe „ein baulicher und logischer Zusammenhang“ (Rn. 30). Die Aufträge wurden jedoch „von vornherein in voneinander getrennten Vergabeverfahren ausgeschrieben und bereits vergeben“ (Rn. 30). Eine unzulässige Umgehung nach § 3 Abs. 2 VgV liege nicht vor, unter anderem, weil für die Neubauvergabe eine eigenständige Organisationseinheit zuständig sei (Rn. 31). Hinzu kommt: „weil auf Seiten der Antragsgegnerin nichts für das Vorliegen des hierzu zusätzlich erforderlichen subjektiven Elements (Umgehungsabsicht) erkennbar ist“ (Rn. 33).

Unabhängig davon sei der Antrag unbegründet, weil es seit der Kündigung keinen Auftrag über weitere Verkehrssicherungsleistungen gebe (Rn. 34). Gegen die Darstellung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin tatsächlich nichts vorgetragen. Ob die Antragsgegnerin sich zu Recht auf die VOB/B-Regelung beruft, „ist vor den zuständigen Zivilgerichten zu klären“ (Rn. 35). Für künftige Vergaben stellt die Kammer fest: „Vorbeugenden Rechtsschutz etwa mit dem Ziel, so einen Auftrag dann vergaberechtskonform zu vergeben, gewährt das Vergabenachprüfungsrecht jedoch nicht.“ (Rn. 41).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Der Schwellenwert entscheidet über den Rechtsweg, und getrennt vergebene Bauvorhaben werden zunächst getrennt betrachtet. Wer eine Zusammenrechnung verlangt, muss mehr zeigen als einen sachlichen Zusammenhang, insbesondere eine Umgehungsabsicht (Rn. 30 bis 33).

Zweitens: Eine vermutete Weitervergabe genügt nicht. Es muss ein Auftrag tatsächlich erteilt sein. Was vor der Vergabe liegt, kann nach dieser Entscheidung nicht im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes geklärt werden (Rn. 34, 41).

Drittens: Der Streit um die Kündigung selbst gehört nicht vor die Vergabekammer. Die Reichweite des § 8 Abs. 3 VOB/B ist von den Zivilgerichten zu klären (Rn. 35). Die Kammer weist außerdem darauf hin, dass eine mögliche „Doppelvergabe“ im Neubauverfahren hätte angegriffen werden müssen (Rn. 42).

Die Entscheidung betrifft einen Unterschwellenauftrag, der als Interimsleistung vergeben worden war. Wie die Kammer einen anders gelagerten Fall beurteilen würde, lässt der Text offen.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 27. April 2026 – VK 1 - 43/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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