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Unterschwellenvergabe: Wann die Vergabekammer eine Auftragswertschätzung überprüft

1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 04.05.2026 · VK 1 - 47/26

Wer eine Unterschwellenvergabe angreifen will, muss zuerst klären, ob der Weg zur Vergabekammer überhaupt eröffnet ist. Diese Entscheidung zeigt, wie viel Spielraum ein Auftraggeber bei der Schätzung des Auftragswerts hat und was ein Bieter dagegen vorbringen müsste.

Der Fall

Die Antragsgegnerin schrieb Umzugsdienstleistungen für 220 Arbeitsplätze aus drei Gebäuden nach der UVgO aus, aufgeteilt in mehrere „Pakete“. Sie hatte den Auftragswert vorab geschätzt und lag nach dieser Schätzung unter dem EU-Schwellenwert. Sechs von sieben Bietern gaben Angebote ab, die ebenfalls unter diesem Wert lagen. Der Zuschlag ging an die Beigeladene. Das Angebot der Antragstellerin lag deutlich über allen anderen.

Die Antragstellerin beantragte die Nachprüfung. Sie hielt den Auftragswert nach eigenen Berechnungen und Vergleichen für höher als den Schwellenwert und die Vergabe nach UVgO ohne EU-weite Bekanntmachung deshalb für unzulässig. Hilfsweise machte sie ein ungewöhnlich niedriges Angebot der Beigeladenen geltend.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer verwarf den Antrag, denn das Nachprüfungsverfahren sei nicht statthaft. Maßgeblich sei „allein die objektive Rechtslage“, und schon bei Zweifeln an der Erreichung des Schwellenwertes sei die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen nicht gegeben (Rn. 80). Den Prüfungsmaßstab für die Schätzung beschreibt die Kammer so: „Dem Auftraggeber steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der im Nachprüfungsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.“ (Rn. 82). Fehlerhaft sei eine Prognose, „wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt läßt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt“ (Rn. 82).

Die Schätzung der Antragsgegnerin hielt dieser Prüfung stand. Sie hatte ein Markterkundungsgespräch geführt, Gespräche mit anderen Behörden geführt und die Ergebnisse vergleichbarer Ausschreibungen herangezogen (Rn. 83 bis 85). Spätere Marktdaten, die die Antragstellerin vorlegte, ließ die Kammer nicht gelten: „Der Schätzwert kann und muss auch nicht anhand später ermittelter Preise fortgeschrieben werden“ (Rn. 86). Eine eigene Schätzung der Kammer komme nur in Betracht, „wenn eine ordnungsgemäße oder plausible Auftragswertschätzung fehlt“ (Rn. 88). Die eingegangenen Angebote bestätigten die Schätzung als „valides Indiz“ (Rn. 90).

Ob die Antragstellerin mit ihren Bedenken präkludiert war, ließ die Kammer ausdrücklich offen. Sie merkte aber an, dass für einen sachkundigen Bieter erkennbar gewesen sei, dass die Vergabe nach UVgO nicht in einem Oberschwellen-Nachprüfungsverfahren überprüft werden könne (Rn. 91). Dass sie ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entschied, hielt die Kammer für zulässig, weil die Antragstellerin umfassend gehört worden war (Rn. 94, 95). Die Antragstellerin trägt auch die Auslagen der Beigeladenen (Rn. 97).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Bei einer Unterschwellenvergabe ist die Vergabekammer nur zuständig, wenn die Schätzung nicht trägt. Wer den Schwellenwert für überschritten hält, muss konkret darlegen, dass die Schätzung auf erkennbar unrichtigen Daten beruht oder ungeprüft Werte übernimmt. Eine abweichende eigene Kalkulation genügt nach dieser Entscheidung nicht.

Zweitens: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens. Später ermittelte Preise und Marktdaten schreiben die Schätzung nicht fort. Die tatsächlich abgegebenen Angebote dienten der Kammer dagegen als Bestätigung.

Drittens: Zweifel am Vergabeverfahren sollten Sie früh ansprechen. Die Kammer ließ die Frage der Präklusion offen, ihre Hinweise zeigen aber, dass späte Einwände ein Risiko sind.

Ob für Ihren Fall dasselbe gilt, hängt von der Schätzung des jeweiligen Auftraggebers ab. Die Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung einer Vergabekammer, und der Eilantrag wurde nicht entschieden.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 4. Mai 2026 – VK 1 - 47/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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