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Bestandskräftig ausgeschlossen: Bieter darf nur noch die Prüfung des Konkurrenzangebots angreifen

1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 06.05.2026 · VK 1 - 45/26

Wer in einem Nachprüfungsverfahren zwar ausgeschlossen wird, aber mit dem Hinweis Erfolg hat, dass auch das Angebot des Konkurrenten nicht geprüft wurde, hat danach nur einen eng begrenzten Anspruch. Die 1. Vergabekammer des Bundes zeigt in dieser Entscheidung, wie weit er reicht und warum eine unterlassene sofortige Beschwerde teuer werden kann.

Der Fall

Die Antragsgegnerin führte ein europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durch. Sie schloss das Angebot des Antragstellers nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV aus, weil es in mehreren Leistungspositionen von den Mindestanforderungen abwich. In einem ersten Nachprüfungsverfahren (VK 1-74/25) bestätigte die Vergabekammer diesen Ausschluss. Weil sie die Wertung des Angebots der Beigeladenen anhand der Vergabeakte nicht nachvollziehen konnte, verpflichtete sie die Antragsgegnerin dazu, das Verfahren zurückzuversetzen. Der Antragsteller legte dagegen keine sofortige Beschwerde ein.

Die Antragsgegnerin forderte daraufhin bei der Beigeladenen Unterlagen nach, klärte ihr Angebot auf und teilte erneut mit, dass der Zuschlag an die Beigeladene gehen solle. Der Antragsteller rügte und stellte einen zweiten Nachprüfungsantrag. Er hielt die Wertung der Beigeladenen in allen 145 Leistungspositionen für zweifelhaft, sah unzulässige Verhandlungen und bemängelte die Dokumentation.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer wies den Antrag zurück. Eine Antragsbefugnis nahm sie allerdings zunächst an, denn der ausgeschlossene Bieter habe aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch auf die „zweite Chance“. Die Kammer führt aus, dass „auch ein Bieter, dessen Angebot zwingend auszuschließen ist, aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch darauf hat, dass ggf. auch alle übrigen Bieter ausgeschlossen werden, wenn diese einen zwingenden Ausschlusstatbestand erfüllen“ (Rn. 90).

Der Umfang dieses Anspruchs war allerdings durch den bestandskräftigen ersten Beschluss begrenzt. Die Kammer stellt klar: „Der einzige Anspruch des Antragstellers besteht aufgrund dieses Vergabekammerbeschlusses mithin nur noch darin, dass das Angebot der Beigeladenen ebenfalls so wie sein Angebot geprüft wird.“ (Rn. 96). Wolle der Antragsteller die Prüfung in weiteren Positionen beanstanden, hätte er „gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde einlegen müssen“ (Rn. 95). Das gelte auch, wenn er nach dem Tenor nicht unterlegen sei, denn die Beschwer ergebe sich aus der materiellen Wirkung des Beschlusses (Rn. 94).

Sein Vortrag, in den übrigen Positionen werde es schon Fehler geben, war nach Ansicht der Kammer „mangels Angabe konkreter, tatsächlicher Anhaltspunkte zu unsubstantiiert, um weitere Feststellungen der Antragsgegnerin (und im Anschluss daran der Vergabekammer) auszulösen“ (Rn. 97). Dass die Antragsgegnerin das Verfahren ausdrücklich „in den Status der Prüfung und Wertung“ zurückversetzt hatte, schuf keinen weitergehenden Rechtsschutz (Rn. 98).

In der Sache hielt die Kammer die Wertung für fehlerfrei. Die Nachforderung von Herstellererklärungen war nach den Bewerbungsbedingungen zulässig (Rn. 106). Bei der Aufklärung von Maßen und Material ging es nach Ansicht der Kammer um „eine bloße Aufklärung des bereits Angebotenen, nicht jedoch um eine unzulässige Verhandlung des Angebotsinhalts“ (Rn. 109). Zur Dokumentation heißt es: „Wesentlich für eine ordnungsgemäße Dokumentation ist, dass die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers anhand der Vergabeakte nachvollziehbar ist.“ (Rn. 113).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Der Streitgegenstand eines Nachprüfungsbeschlusses reicht weiter als sein Tenor. Die Kammer rechnete dem Antragsteller auch die Feststellungen in den Gründen zu, die ihn materiell beschwerten (Rn. 94). Prüfen Sie deshalb auch bei einem Teilerfolg, ob die Gründe gegen Ihr Angebot sprechen und ob eine sofortige Beschwerde nötig ist.

Zweitens: Ein ausgeschlossener Bieter behält ein Interesse am Ausschluss der anderen, aber nur im Rahmen dessen, was die Kammer angeordnet hat. Weitere Beanstandungen, die schon im ersten Verfahren hätten geklärt werden können, sind später abgeschnitten (Rn. 97).

Drittens: Vermutungen genügen nicht. Wer behauptet, das Angebot des Konkurrenten sei in weiteren Positionen fehlerhaft, muss konkrete Anhaltspunkte vortragen und kann sich nicht auf „Marktkenntnis“ oder Nichtwissen zurückziehen (Rn. 97).

Zu beachten ist, dass die Entscheidung eine Einzelfallentscheidung einer Vergabekammer ist. Ob und wie sich ein Beschwerdegericht zu diesen Fragen stellt, lässt der Text offen.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 6. Mai 2026 – VK 1 - 45/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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