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Fehlende Eignungsanforderungen in der Bekanntmachung: Wer nicht bis zur Angebotsfrist rügt, verliert

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat · Beschluss vom 08.05.2026 · 6 Verg 2/26

Dieser Beschluss betrifft zwei Fragen, die in der Praxis oft zusammentreffen: Bis wann müssen Sie Mängel der Bekanntmachung rügen, und wann darf der Auftraggeber den Zuschlag schon vor der Entscheidung der Vergabekammer erteilen? Es handelt sich um eine Eilentscheidung, die die Hauptsache nicht abschließend klärt.

Der Fall

Die Antragsgegnerin, ein kommunales Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr betreibt, schrieb im offenen Verfahren einen Schienenersatzverkehr für etwa sieben Monate aus. Die Bekanntmachung verwies für die Eignungskriterien nur auf die Auftragsunterlagen (Rn. 2). Die Antragstellerin gab ein Angebot ab und erhielt am 11. März 2026 die Vorabinformation nach § 134 GWB. Einen Tag später rügte sie, die Bestbieterin sei nicht geeignet, weil sie erst 2022 gegründet worden sei und erst seit Sommer 2025 selbst Personenbeförderung ausführe (Rn. 4, 5). Die Vergabekammer gestattete der Antragsgegnerin, den Zuschlag nach zwei Wochen zu erteilen; die Antragstellerin beantragte beim Vergabesenat, das Zuschlagsverbot wiederherzustellen.

Die Entscheidung

Der Vergabesenat wies den Antrag zurück. Zur Frage, ob § 169 Abs. 2 GWB mit dem Unionsrecht vereinbar ist, stellt er fest: „Die Vorschrift stellt mit diesem Inhalt keine unionsrechtlich unzulässige Beschränkung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes dar.“ (Rn. 20) Zuvor hatte er klargestellt, dass die Kammer „endgültig die Erteilung des - nach § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB irreversiblen - Zuschlags gestatten“ darf (Rn. 19).

Die Erfolgsaussichten flossen in die Abwägung ein (Rn. 23). Der Senat sah den Nachprüfungsantrag als unzulässig an: Ein Nachprüfungsantrag sei unzulässig, soweit der Verstoß „aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar war und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb der - hier maßgeblich - Angebotsfrist gerügt wurde“ (Rn. 24). Die fehlenden Eignungsanforderungen seien erkennbar gewesen: „Der einfache Vergleich des Textes der Bekanntmachung mit dem Gesetzeswortlaut des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB zeigt, dass eine wirksame Bekanntgabe von Eignungskriterien nicht erfolgt ist.“ (Rn. 25)

Beim Beschleunigungsinteresse berücksichtigte der Senat, dass die Antragsgegnerin die Dringlichkeit teilweise selbst herbeigeführt hatte (Rn. 27), die Leistung aber zeitlich gebunden war und der Daseinsvorsorge diente (Rn. 28, 29). Interimsbeschaffungen änderten nichts: „Im Falle einer laufzeitbezogenen Dienstleistung, bei der in einem Übergangszeitraum jeweils die gesamte Dienstleistung benötigt wird, reduzieren sie das Beschleunigungsinteresse nicht.“ (Rn. 31)

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Prüfen Sie die Bekanntmachung sofort auf fehlende Eignungsanforderungen und rügen Sie spätestens bis zum Ende der Angebotsfrist. Wer erst nach der Vorabinformation rügt, ist mit der Beanstandung der Eignung eines Mitbewerbers nach dieser Entscheidung ausgeschlossen.

Zweitens: Rechnen Sie bei dringenden Daseinsvorsorgeleistungen damit, dass der Auftraggeber den Zuschlag vorzeitig erteilen darf. Die Gestattung ist endgültig.

Grenzen: Es ist eine Eilentscheidung. Ob die Bestbieterin tatsächlich geeignet war, wurde nicht entschieden. Offen blieb auch, ob die Dringlichkeit früher hätte erkannt werden können (Rn. 27).

Fundstelle: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2026 – 6 Verg 2/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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