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Wertungsmatrix im Zweifel: Ein branchenkundiger Bieter muss Zuschlagskriterien richtig verstehen

1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 13.05.2026 · VK 1 - 37/26

Eine Wertungsmatrix wirkt oft eindeutiger, als sie ist. Die 1. Vergabekammer des Bundes hat am Beispiel eines Zuschlagskriteriums „Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle“ entschieden, dass nicht Ihr eigenes Verständnis zählt, sondern das eines verständigen, branchenkundigen Bieters. Der Beschluss enthält außerdem Hinweise zu den Kosten, wenn ein Nachprüfungsantrag zurückgenommen wird.

Der Fall

Die Antragsgegnerin schrieb europaweit im offenen Verfahren eine Rahmenvereinbarung über arbeitsmedizinische Betreuung in 111 Losen aus. Nach der Wertungsmatrix gab es für die Frage „Liegt eine Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle vor?“ bei „Ja“ einen von insgesamt 20 Wertungspunkten. Die Antragstellerin bot auf alle Lose an und legte eine behördliche Zulassung für eine Praxis an einer bestimmten Adresse vor. Die Antragsgegnerin wertete das nur in den Losen, in denen diese Praxis höchstens 30 Minuten Fahrzeit von der jeweiligen Dienststelle entfernt lag. In den Losen 64 und 65 lagen die Dienststellen „mehrere hundert Kilometer“ entfernt (Rn. 70). Die Antragstellerin hielt das für intransparent. Nach der mündlichen Verhandlung nahm sie ihren Antrag in den meisten Losen zurück oder erklärte ihn für erledigt (Rn. 19).

Die Entscheidung

Die Kammer hielt den Antrag für die Lose 64 und 65 für zulässig, aber unbegründet. Die Rüge war rechtzeitig, weil die Antragstellerin das abweichende Verständnis der Antragsgegnerin erst aus der Vorabinformation erfuhr (Rn. 66). Zur Auslegung gilt: „Maßgeblich für die Auslegung der Vergabeunterlagen ist nicht die individuelle Sicht der Antragstellerin, sondern die objektive Empfängersicht eines verständigen, branchenkundigen […] Bieters, der über das für eine Angebotsabgabe erforderliche Fachwissen verfügt“ (Rn. 67).

Dass es auf den Ort ankommt, folge schon aus dem Begriff und den gesetzlichen Vorgaben zur Zulassung (Rn. 68, 69). Dass die Erlaubnis bereits bei Angebotsabgabe vorliegen muss, ergebe sich aus dem Wortlaut: „Ein Punkt soll dann vergeben werden, wenn die Erlaubnis als Gelbfieberimpfstelle „vorliegt“ (und nicht „vorliegen wird“).“ (Rn. 73) Einen Widerspruch zu anderen Kriterien sah die Kammer nicht: „Zuschlagskriterien sind nämlich regelmäßig isoliert voneinander zu betrachten“ (Rn. 71). Sie seien auch „kein Selbstzweck, deren Erfüllung sich auf das Stadium der Angebotswertung beschränkt“ (Rn. 72).

Die Kosten trug die Antragstellerin, auch in den für erledigt erklärten Losen. Dort sprach nach Ansicht der Kammer „bereits viel dafür“, dass die Vorabinformation vom 3. März 2026 den Anforderungen des § 134 GWB genügte (Rn. 81).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Lesen Sie Wertungsmatrizen im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung und den einschlägigen Gesetzen. Bei Zweifeln an einem Kriterium sollten Sie in der Angebotsphase nachfragen oder rügen, statt auf Ihr eigenes Verständnis zu setzen.

Zweitens: Ein Zuschlagskriterium kann verlangen, dass eine Voraussetzung schon bei Angebotsabgabe vorliegt. Ein Leistungsversprechen genügt dann nicht.

Drittens: Angaben im Angebot müssen stimmen. Die Kammer ließ offen, ob die unzutreffende Angabe der Antragstellerin einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB rechtfertigt, denn die Antragsgegnerin hatte ihr Ermessen noch nicht ausgeübt (Rn. 77).

Grenzen: Die Vorabinformation hielt die Kammer nur nach vorläufiger Einschätzung für ausreichend. Die Entscheidung ergeht auf einen Einzelfall; maßgeblich waren die konkreten Vergabeunterlagen.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 13. Mai 2026 – VK 1 - 37/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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