Rahmenvertrag ohne feste Höchstmenge: Wenn jeder Bieter einen anderen Rahmen kalkuliert
1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 27.05.2026 · VK 1 - 51/26
Rahmenverträge sind für Bieter nur dann kalkulierbar, wenn der Auftraggeber den Rahmen nach oben abgesteckt hat. Die 1. Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass dazu ein vom Auftraggeber festgelegter Höchstwert gehört und dass eine Formel, die vom Angebotspreis abhängt, nicht genügt. Zugleich zeigt der Beschluss, wie weit ein Auftraggeber nach einer Rückversetzung des Verfahrens bei Produktvorgaben gehen darf.
Der Fall
Die Antragsgegnerin schrieb einen Rahmenvertrag innerhalb der Infrastruktur der DB aus. Nach einer ersten Angebotsrunde wollte sie den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erteilen, versetzte das Verfahren aber anlässlich einer Rüge zurück und änderte die Vergabeunterlagen, unter anderem durch eine neue Herstellervorgabe (Rn. 8, 9). In den Bewerbungsbedingungen hieß es, der Höchstwert ergebe sich aus der Multiplikation des Bewertungspreises „mit dem Faktor 1,3 (30%)“; der Bewertungspreis wiederum aus der unverbindlichen Stückzahl multipliziert mit dem Einzelpreis des Bieters (Rn. 4, 5). Die Antragstellerin rügte die Herstellervorgabe rechtzeitig. Die fehlende Höchstmenge machte sie erst in der mündlichen Verhandlung geltend, in der sie erstmals anwaltlich vertreten war (Rn. 46, 54).
Die Entscheidung
Die Kammer gab dem Antrag teilweise statt, untersagte den Zuschlag und verlangte die Rückversetzung des Verfahrens (Tenor; Rn. 70). Zur Höchstmenge führt sie aus, es müsse in der Bekanntmachung oder den Unterlagen „sowohl die Angabe der Schätzmenge und/ oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/ oder eines Höchstwerts erfolgen sowie der Hinweis enthalten sein, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist“ (Rn. 60). Die Formel der Antragsgegnerin genügte dem nicht: „Der Rahmen muss nach oben hin abgesteckt werden, und zwar nicht - wie hier - vom Bieter, sondern vom öffentlichen Auftraggeber.“ (Rn. 62) Sonst beziehen sich die Angebote „jeweils auf einen anderen Rahmen und sind damit nicht mehr miteinander vergleichbar“ (Rn. 62).
Die Rüge war nicht präkludiert, denn: „Ohne vorherige anwaltliche Beratung konnte ein durchschnittlich fachkundiger Bieter die hier in Rede stehende Vergaberechtswidrigkeit der Vergabeunterlagen in rechtlicher Hinsicht nicht erkennen“ (Rn. 56).
Die Herstellervorgabe hielt die Kammer für zulässig. Die Darlegungslast liege zwar beim Auftraggeber (Rn. 65), er habe aber einen erheblichen Mehraufwand durch den Parallelbetrieb plausibel dargelegt und dokumentiert; die Antragstellerin habe die Kostensteigerungen „durch ihren Vortrag nicht entkräftet“ (Rn. 68). Eine weitere Vorgabe der Unterlagen hatte sie nicht rechtzeitig vor Angebotsabgabe gerügt und war damit präkludiert (Rn. 55).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Prüfen Sie bei Rahmenverträgen, ob der Auftraggeber einen für alle Bieter gleichen Höchstwert festlegt. Eine Formel, die vom eigenen Preis abhängt, ist nach dieser Entscheidung nicht ausreichend.
Zweitens: Rügen Sie alle Beanstandungen der Vergabeunterlagen rechtzeitig und vollständig. Hier scheiterte die Antragstellerin bei einem Punkt an der Rügefrist. Dass die Höchstmengenrüge noch zulässig war, beruht auf der Einschätzung der Kammer im Einzelfall; verlassen Sie sich darauf nicht.
Drittens: Produktvorgaben nach einer Rückversetzung sind nicht ausgeschlossen. Ob Sie dagegen vorgehen können, hängt davon ab, ob Sie die Gründe des Auftraggebers wirksam entkräften.
Grenzen: Es handelt sich um die Entscheidung einer Vergabekammer. Sie stützt sich auf das EuGH-Urteil C-23/20 und auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die nach ihren Angaben noch nicht veröffentlicht war (Rn. 59, 61).
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 27. Mai 2026 – VK 1 - 51/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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