Zu kurze Rüstzeit bis zum Leistungsbeginn kann neue Bieter diskriminieren
OLG Rostock Vergabesenat · Beschluss vom 29.05.2026 · 17 Verg 2/26
Wer neu in eine Region kommt, braucht Zeit für Personal und Fahrzeuge. Das OLG Rostock hat entschieden, dass ein Auftraggeber diese Zeit nicht beliebig knapp bemessen darf und seine Fristen nachvollziehbar begründen muss. Die Entscheidung betrifft auch die Frage, ob Sie ohne Angebot eine Nachprüfung beantragen können.
Der Fall
Der Antragsgegner schrieb im offenen Verfahren die Beförderung von Schülern zu sieben Bildungseinrichtungen in sieben Losen aus, mit Leistungsbeginn am 17. November 2025. Nach Rügen der Antragstellerin verlängerte er am 14. Oktober 2025 die Angebotsfrist nur auf den 17. Oktober 2025 um 11:15 Uhr und eröffnete zugleich die Möglichkeit eines späteren Leistungsbeginns, spätestens am 8. Dezember 2025. Die Antragstellerin gab kein Angebot ab, rügte aber mehrfach die zu kurze Rüstzeit und beantragte Nachprüfung. Die Vergabekammer wies den Antrag zurück.
Die Entscheidung
Der Vergabesenat hob den Beschluss auf und versetzte das Verfahren in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurück (Rn. 70, 71). Zur Zulässigkeit gilt: „Ohne Angebotsabgabe ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße - diese als zutreffend unterstellt - die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte“ (Rn. 29). Die Rüge, die acht Minuten vor Fristablauf einging, war rechtzeitig, denn „die Rügefrist, hier nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB, entspricht der Angebotsfrist“ (Rn. 38).
In der Sache verweist der Senat auf die Rechte der Bieter: „Ein Bieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten.“ (Rn. 48) Die Grenze liege hier: „Unzulässig ist nur, den Leistungsbeginn oder den sonstigen Leistungsinhalt so festzulegen, dass gebietsfremde oder neue Unternehmen typischerweise faktisch von einer Teilnahme ausgeschlossen sind.“ (Rn. 49) Die Frist von zweieinhalb Wochen sei „offensichtlich unauskömmlich“ gewesen (Rn. 46), eine nachvollziehbare Grundlage dafür fehle (Rn. 50). Dass drei Angebote eingingen, belege nichts, weil es sich um bereits ansässige Bieter handelte und der Beigeladene die Leistungen schon im Rahmen einer Interimsvergabe erbrachte (Rn. 56). Die Verlängerung der Angebotsfrist um knapp drei Tage war zu kurz; sie müsse gewährleisten, „dass ein Angebot in hoher Qualität mit echten Zuschlagschancen erstellt werden kann“ (Rn. 44). Die wählbaren Starttermine beanstandete der Senat zudem unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Angebote (Rn. 64, 65).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Rügen Sie unangemessen kurze Ausführungs- und Angebotsfristen innerhalb der Angebotsfrist und begründen Sie konkret, warum Ihnen ein Angebot unmöglich ist. Nach Rn. 34 müssen Sie nicht im Einzelnen zum Inhalt Ihres beabsichtigten Angebots vortragen.
Zweitens: Der Auftraggeber muss seine Fristen nachvollziehbar begründen, besonders wenn ihm Einwände bekannt sind. Die Zahl der eingegangenen Angebote ersetzt diese Begründung nicht.
Grenzen: Der Senat prüfte nicht, ob die von der Antragstellerin genannte Zeit für die Personalgewinnung zutrifft (Rn. 34). Für die Fahrzeugbeschaffung hielt er die Erwägungen des Auftraggebers „gerade noch ausreichend“ (Rn. 68). Wer lange Lieferzeiten wegen eines einheitlichen Fuhrparks anführt, kann sich auf diese Entscheidung nicht stützen. Offen blieb, ob die geforderte Glaubhaftmachung für einen späteren Leistungsbeginn zusätzlich vergaberechtswidrig war (Rn. 66).
Fundstelle: OLG Rostock, Beschluss vom 29. Mai 2026 – 17 Verg 2/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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