Nachunternehmer oder bloße Hilfsleistung? Wer Nachforderungen verweigert, riskiert den Ausschluss
OLG Düsseldorf Vergabesenat · Beschluss vom 03.06.2026 · Verg 39/25
Viele Bieter greifen für Teilleistungen auf Dienstleister zurück und halten das für bloße Technik. Ob daraus ein Unterauftrag mit Erklärungspflichten wird, hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf in einem Verfahren um den Internetbetrieb eines Bundesministeriums entschieden. Die Entscheidung zeigt zugleich, was passiert, wenn ein Bieter nachgeforderte Unterlagen nicht vorlegt.
Der Fall
Ausgeschrieben war im Verhandlungsverfahren eine Rahmenvereinbarung über redaktionelle und konzeptionelle Dienstleistungen für den Internetbetrieb des Bundesministeriums der Finanzen. Die Antragstellerin, die derzeitige Auftragnehmerin, hatte in Teilnahmeantrag und Angebot angekreuzt, keinen Unterauftragnehmer einzusetzen. In der Preisaufklärung teilte sie dann mit, für das Videohosting einen „Unterauftragnehmer“ einzusetzen; später stellte sie das als bloße Anmietung von Servern und eines Players dar. Die Antragsgegnerin wollte das Angebot ausschließen. Die Vergabekammer sah das anders und verlangte die Wiederholung der Wertung. Dagegen legte die Beigeladene Beschwerde ein.
Während des Beschwerdeverfahrens forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Nachreichung der Unterlagen zum Unterauftragnehmer auf, zuletzt mit Frist bis zum 16. Dezember 2025. Die Antragstellerin lehnte das mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 ab, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
Die Entscheidung
Der Senat hob den Beschluss der Vergabekammer auf und wies den Nachprüfungsantrag zurück: „Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung auszuschließen, weil es nicht die nachgeforderten Unterlagen enthält.“ (Gründe II.)
Maßgeblich war die Einordnung als Unterauftrag. Der Senat stellt auf die Leistungsbeschreibung ab; kein Unterauftragnehmer sei, wer nur „in Hilfsfunktion tätig“ sei, etwa Lieferanten von Baustoffen (Gründe II. 2. a) aa)). Hier aber sei die Bereitstellung einer Streaming-Plattform on-demand „ein selbständiger Teil der zu erbringenden Leistung, der nicht als völlig unbedeutend angesehen werden kann.“ (Gründe II. 2. a) aa) (1)) Der Vortrag der Antragstellerin zur bloßen Anmietung stehe „in unlösbarem Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen“, namentlich zur Rechnung des Dritten und zu dessen Auskunft, der Player sei nicht separat erhältlich (Gründe II. 2. a) aa) (2)).
Zum Zuschlagsverbot stellt der Senat klar: „Das Zuschlagsverbot hinderte die Antragsgegnerin lediglich daran, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen, nicht jedoch das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen.“ (Gründe II. 2. bb))
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Ob ein Dritter Unterauftragnehmer ist, richtet sich nach der Leistungsbeschreibung. Wenn er einen selbständigen Teil der geforderten Leistung erbringt, genügt die Bezeichnung als „Miete“ oder „Hilfsmittel“ nicht. Rechnungen und Auskünfte des Dritten können Ihre Darstellung widerlegen.
Zweitens: Halten Sie Ihre Erklärungen zum Unterauftragnehmereinsatz von Anfang an konsistent. Widersprüche zwischen Angebot, Aufklärung und späterem Vortrag gingen hier zu Lasten der Bieterin.
Drittens: Verweigern Sie keine Nachforderung in der Erwartung, die Gerichte würden Ihnen recht geben. Der Senat weist auf das Risiko hin: Bestätigt der Vergabesenat die Einordnung als Nachunternehmerleistung, „geht die Nichtvorlage der Unterlagen zu Lasten der Antragstellerin.“ (Gründe II. 2. bb))
Grenzen: Die Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Einzelfalls und der Würdigung der vorgelegten Unterlagen. Die Entscheidung enthält keine Randnummern; die Fundstellen beziehen sich auf die Gliederung der Gründe.
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2026 – Verg 39/25 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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