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Drei Preisvarianten statt Pflichtpreis: Warum das Angebot ausgeschlossen werden musste

1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 17.06.2026 · VK 1 - 71/26

Unklare Vergabeunterlagen verleiten manche Bieter dazu, mehrere Varianten anzubieten. Die 1. Vergabekammer des Bundes zeigt, warum das gefährlich ist: Das Angebot wurde zwingend ausgeschlossen, und die Kritik an den Unterlagen kam zu spät. Die Entscheidung enthält keine Randnummern; die Fundstellen im Folgenden beziehen sich auf die Gliederung der Gründe.

Der Fall

Die Antragsgegnerin führte ein europaweites offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über ein Reinigungsgerät mit zugehöriger Adapterausstattung durch. Mehrere Hauptangebote und Nebenangebote waren nicht zugelassen. Die Wertung erfolgte über ein Produkt- und Leistungsblatt mit 31 Positionen nach der Preisquotientenmethode; der Preis ging mit 60 % in die Wertung ein, die Leistung mit 40 %.

Die Antragstellerin füllte die Positionen 1 bis 3 (das Reinigungsgerät) nicht aus. Stattdessen reichte sie drei eigene „Material- und Leistungslisten“ mit drei „Paketen“ ein, deren Einzelpreise in Position 1 deutlich voneinander abwichen. Sie begründete das damit, dass aus den Unterlagen unter anderem nicht klar hervorgehe, ob es sich um einen Gerätetausch in vorhandener Infrastruktur handle und welches Zubehör verlangt werde. Die Antragsgegnerin schloss das Angebot aus.

Die Entscheidung

Die Kammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Maßgeblich sei der Grundsatz: „Bringt der Auftraggeber im bieterseitig auszufüllenden Preisblatt unmissverständlich zum Ausdruck, dass bestimmte Kosten in einer konkret benannten Einzelposition einzustellen sind, sind die Bieter an diese Vorgaben gebunden.“ (II. 2. a) aa)) Auch durch Auslegung sei nichts zu retten: „Es ist im Wege einer Auslegung des Angebots der Antragstellerin nicht ermittelbar, welches der „Pakete“ verbindlich für die Preisangabe in Position 1 steht.“ (II. 2. a) aa))

Eine Aufklärung scheide aus, weil sie „nicht zu einer Änderung des Angebots der Antragstellerin führen“ dürfe (II. 2. a) aa), zu § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV). Nachfordern durfte die Antragsgegnerin die Preise ebenfalls nicht, denn Position 1 sei keine unwesentliche Preisposition: „Die Position 1 enthält das zentrale Produkt, das Reinigungsgerät, das mit dem vorliegenden Rahmenvertrag beschafft werden soll.“ (II. 2. a) aa)) Zudem gilt: „Der Ausschluss nach § 57 Abs. 1 VgV ist zwingend und unterliegt keinem Ermessen der Vergabestelle.“ (II. 2. a) dd))

Den Vorwurf unklarer Vergabeunterlagen sah die Kammer als präkludiert an. Die Antragstellerin habe die Unklarheiten „weder gegenüber der Antragsgegnerin mittels einer Bieterfrage aufgegriffen, noch bis zum Angebotsschlusstermin am 31. März 2026 gerügt.“ (II. 1. b) bb)) Sie habe sie vor Angebotsabgabe sogar erkannt, „indem sie sich veranlasst sah, drei verschiedene Varianten in der Position 1 einzupreisen.“ (II. 1. b) bb))

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Füllen Sie jede vorgegebene Preisposition mit genau einem Preis aus und nutzen Sie die vorgegebenen Formulare. Eigene Preislisten oder Varianten ersetzen das Preisblatt nicht.

Zweitens: Sind Unterlagen unklar, stellen Sie vor Fristablauf eine Bieterfrage und rügen Sie. Wer die Unklarheit schon beim Kalkulieren bemerkt, kann sie nach Erhalt der Absage nicht mehr geltend machen.

Drittens: Die Entscheidung zeigt, dass bei fehlenden Preisen für wesentliche Positionen weder Nachforderung noch Aufklärung hilft. Ob dasselbe auch bei Zubehörpositionen mit geringem Gewicht gilt, lässt der Beschluss offen; er prüft nur die Position 1.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 17. Juni 2026 – VK 1 - 71/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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