Bietergemeinschaft konkurrierender Firmen: Auftraggeber muss die Gründe genau prüfen
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster · Beschluss vom 30.06.2026 · VK 48/26
Bietergemeinschaften sind erlaubt, aber nicht unbegrenzt. Die Vergabekammer Münster hat entschieden, was ein Auftraggeber prüfen und dokumentieren muss, wenn sich zwei Unternehmen zusammenschließen, die auch allein hätten bieten können. Das betrifft sowohl Bieter, die eine Bietergemeinschaft planen, als auch Bieter, die gegen eine Konkurrenzgemeinschaft vorgehen wollen.
Der Fall
Ausgeschrieben war europaweit die Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr an einer Schule, aufgeteilt in drei Gebietslose. Das Los 1 sollte an eine Bietergemeinschaft gehen, die Antragstellerin lag dort auf dem zweiten Platz. Sie rügte, die Bietergemeinschaft sei nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB auszuschließen. Der Auftraggeber fragte daraufhin bei der Bietergemeinschaft nach den Gründen. Diese nannte unter anderem erhöhte Ausfallsicherheit, flexiblere Disposition und eine gemeinsame Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Einräumen musste sie, dass jedes Mitglied die Mindestvoraussetzungen „theoretisch“ allein hätte erfüllen können (Rn. 19, 55). Der Auftraggeber hielt die Bildung für wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig.
Die Entscheidung
Die Kammer gab dem Nachprüfungsantrag statt und verpflichtete den Auftraggeber, das Verfahren in den Stand nach Angebotseingang zurückzuversetzen und die Ausschlussgründe erneut zu prüfen (Rn. 83). Die Rechtslage fasst sie so zusammen: „An die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen.“ (Rn. 63) Zugleich nimmt sie den Auftraggeber in die Pflicht: Er müsse „nachvollziehbar dokumentieren, ob beide Bieter für sich genommen grundsätzlich in der Lage wären, einzeln an der Ausschreibung teilzunehmen und ob der Grund für die Bildung einer Bietergemeinschaft einem der von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen entspricht.“ (Rn. 71)
Die genannten Gründe reichten der Kammer nicht. Zur Ausfallsicherheit stellt sie fest, es gebe kein Zuschlagskriterium, bei dem eine über das Geforderte hinausgehende Ausfallsicherheit besser bewertet werde (Rn. 74). Zur flexibleren Disposition heißt es: „Prima facie stellen sich die Erwägungen als das bloße Ausnutzen von Synergieeffekten dar.“ (Rn. 75) Die Angaben zur Ladeinfrastruktur seien „zu pauschal, um die Annahme der dritten Fallgruppe zu begründen.“ (Rn. 76) Für die Bietergemeinschaft hielt die Kammer immerhin fest: „Anerkannt ist, dass auch Gründe der Risikostreuung die Bildung einer Bietergemeinschaft rechtfertigen können“, doch der Auftraggeber habe sich damit nicht erkennbar auseinandergesetzt (Rn. 77, 79).
Was Bieter daraus mitnehmen
Wenn Sie eine Bietergemeinschaft mit einem Wettbewerber planen: Legen Sie auf Nachfrage konkret dar, warum erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht. Allgemeine Hinweise auf Synergien, Flexibilität oder Ausfallsicherheit tragen nach dieser Entscheidung nicht, wenn sie sich nicht in den Zuschlagskriterien niederschlagen.
Wenn Sie gegen eine Konkurrenzgemeinschaft vorgehen: Der Erfolg lag hier nicht in einem festgestellten Verstoß der Gemeinschaft, sondern in der lückenhaften Prüfung des Auftraggebers. Die Kammer betont, dass der Ausgang offen ist: Es sei „nur eine denkbare Möglichkeit“, dass der Auftraggeber die Gemeinschaft ausschließt, ebenso könne er sie nach neuer Prüfung zulassen (Rn. 82).
Grenzen: Die Kammer räumt dem Auftraggeber nur eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeiten ein; kartellrechtliche Ermittlungen seien ihm „weder möglich noch zumutbar“ (Rn. 71). Den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers beschreibt die Kammer als „gegebenenfalls nur eingeschränkt“ überprüfbar und verweist auf abweichende Stimmen, die eine volle Überprüfbarkeit annehmen (Rn. 63); eine abschließende Festlegung trifft sie nicht.
Fundstelle: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschluss vom 30. Juni 2026 – VK 48/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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