Referenz mit falschem Zeitraum: Eindeutige Angaben im Teilnahmeantrag werden nicht korrigiert
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 13.07.2026 · VK 2 - 46/26
Wer in einem Teilnahmewettbewerb zu knapp ausgewählt wird, fragt sich schnell, ob sich ein Fehler im eigenen Teilnahmeantrag nachträglich beheben lässt. Die 2. Vergabekammer des Bundes hat dazu entschieden, dass eindeutige, aber falsche Angaben zu Referenzen nicht aufgeklärt und korrigiert werden müssen. Der Beschluss betrifft außerdem die Frage, wann nach einem erteilten Zuschlag noch ein Feststellungsantrag möglich ist.
Der Fall
Die Antragsgegnerin schrieb im Verhandlungsverfahren nach der VSVgV die Laborplanung für einen Neubau aus. Aus den Bewerbern sollten drei bis fünf zur zweiten Phase eingeladen werden, unter anderem nach Referenzen. Für die Referenzen 2 und 3 verlangte die Bekanntmachung als Mindestanforderung eine „Bauzeit mit Baubeginn und Abschluss Inbetriebnahme der vom Bewerber erbrachten Leistungen“ im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist.
Die Antragstellerin, ein Ingenieurbüro für technische Planung, gab als Baubeginn „12/14“ und „01/13“ an. Die Antragsgegnerin wertete beide Referenzen nicht, die Antragstellerin kam nicht unter die fünf besten Bewerber. Die Antragstellerin erklärte später, sie habe versehentlich die Gesamtbauzeit statt ihres eigenen Leistungszeitraums eingetragen. Nach der Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene stellte sie ihren Antrag auf Feststellung um.
Die Entscheidung
Die Kammer hielt den Feststellungsantrag für zulässig, aber unbegründet. Zum Feststellungsinteresse führt sie aus: Es genügt regelmäßig, dass ein Antragsteller Schadensersatz geltend machen will. Wörtlich heißt es: „Wegen der aus § 179 Abs. 1 GWB folgenden Bindungswirkung genügt es regelmäßig, dass der Antragsteller vorträgt, er beabsichtige die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.“ (Rn. 70) Einen Schaden in Höhe des entgangenen Zuschlags sah sie nicht: „In Bezug auf ein nicht vorhandenes Angebot kann schon denklogisch nicht geltend gemacht werden, es hätte den Zuschlag tatsächlich erhalten bzw. erhalten müssen.“ (Rn. 71)
In der Sache stellte die Kammer auf den Wortlaut der Bekanntmachung ab. Erkennbar sei gewesen: „Referenzen, die sich auf Projekte mit Baubeginn vor dem 01.08.2015 oder nach dem 03.12.2025 bezogen, genügten den Anforderungen hingegen nicht.“ (Rn. 85) Eine Aufklärung lehnte sie ab: „Eindeutige Angaben sind nicht zu korrigieren, da eine Korrektur eindeutiger Angaben durch die EU-Vergaberechtsrichtlinie nicht vorgesehen ist“ (Rn. 88). Die Antragstellerin hätte die Diskrepanz selbst bemerken müssen; „bei fehlendem Verständnis, wie die Vorgabe gemeint ist, hätte sich aufgrund der klaren Diskrepanz eine Bieterfrage bei der Ag aufgedrängt.“ (Rn. 87)
Zur Rügepräklusion nahm die Kammer zugunsten der Antragstellerin an, dass ihr die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes nicht schon mit dem Schreiben vom 5. Februar 2026 vorlag (Rn. 79). Einen Anspruch auf eine gesonderte Information nach § 134 GWB verneinte sie, weil die Bewerberin bereits mit der Ablehnung unterrichtet worden war (Rn. 90).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Prüfen Sie Ihre Referenzangaben vor der Abgabe gegen den Wortlaut der Bekanntmachung. Die Kammer erwartet, dass Ihnen eine klare Abweichung zwischen Anforderung und eigener Angabe selbst auffällt.
Zweitens: Bei Unklarheiten über die Anforderung sollten Sie vor Fristablauf eine Bieterfrage stellen. Nach Abgabe lassen sich eindeutige Angaben nach dieser Entscheidung nicht mehr verbessern.
Drittens: Auch nach einem Zuschlag an einen anderen Bieter kann ein Feststellungsantrag möglich bleiben. Der Beschluss lässt aber offen, wie hoch ein ersatzfähiger Schaden wäre; die Kammer prüfte das ausdrücklich nicht (Rn. 72). Wer nie ein Angebot abgegeben hat, kann sich nach Rn. 71 jedenfalls nicht auf einen entgangenen Zuschlag stützen.
Es handelt sich um die Entscheidung einer Vergabekammer in einem Verfahren nach der VSVgV; eine Bindung anderer Kammern besteht nicht.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 13. Juli 2026 – VK 2 - 46/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.