Infrastrukturvorsprung des Bestandsunternehmens muss nicht ausgeglichen werden
OLG Frankfurt Vergabesenat · Beschluss vom 27.07.2026 · 11 Verg 3/26
Wer schon einen Auftrag am Standort hat, startet beim Folgeauftrag oft mit Vorteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Auftraggeber solche Vorteile des Bestandsunternehmens nicht durch eine Änderung der Wertung ausgleichen darf, wenn sie aus der Marktstellung stammen.
Der Fall
Ausgeschrieben waren im offenen Verfahren in drei Losen die Anmietung von Leichtbauhallen, Sanitärcontainern und Mobiltoiletten samt Dienstleistungen für Erstaufnahmeeinrichtungen; im Beschwerdeverfahren ging es um Los 2 (Rn. 1, 2). Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Das Leistungsverzeichnis sah vor, dass der Montagepreis für den Aufbau „nicht mit einfließen“ werde (Rn. 3, 4). Die Antragstellerin war Bestandsauftragnehmerin am Standort, den Bestandsauftrag hatte sie am 29. Januar 2025 in einem EU-weiten Vergabeverfahren erhalten (Rn. 5). Für sie fielen deshalb keine Montagekosten an (Rn. 5). Sie rügte, die Klausel benachteilige sie unzulässig: Sie sei als Bestandsauftragnehmerin wegen der nicht anfallenden Montagekosten ohnehin günstiger, den Wettbewerbern müsse der Auftraggeber die Montagekosten aber erstatten (Rn. 6). Der Auftraggeber verteidigte die Klausel als gebotenen Ausgleich (Rn. 7, 9). Die Vergabekammer gab dem Antrag statt (Rn. 10 bis 14).
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, allerdings mit einer geänderten Tenorierung: Der Auftraggeber muss bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Verfahren in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückversetzen (Tenor; Rn. 61). Seine Begründung unterscheidet sich von der der Kammer. Es stützt sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz: „Die Regelung, nach der die Montagekosten nicht in die Angebotswertung einfließen, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.“ (Rn. 43)
Nach dem Senat muss der Auftraggeber nicht ausgleichen, was „von außen“ gegeben ist: Er sei nicht verpflichtet, „solche Umstände auszugleichen, die nicht auf seine Ausschreibung zurückzuführen sind, sondern „von außen“ gegeben und „vorgefunden“ sind“ (Rn. 45). Ausgleichspflichtig könnten dagegen Vorteile sein, die auf den vom Auftraggeber beeinflussbaren Rahmenbedingungen beruhen (Rn. 46). Beim Bestandsunternehmen gelte: „Auch Infrastrukturvorteile des Bestandsunternehmens sind im Grundsatz nicht ausgleichungspflichtig.“ (Rn. 51) Der Vorteil beruhe auf der „im Wettbewerb erlangten Marktposition“ (Rn. 53). Ob der Bestandsauftrag im Wettbewerb erlangt wurde, ist dabei bedeutsam: Die Antragstellerin hatte ihre Stellung „im freien Wettbewerb erworben“ (Rn. 58), anders als das Bestandsunternehmen in einem Fall des Kammergerichts, das einen etwa 30-jährigen Auftrag außerhalb des Wettbewerbs erlangt hatte (Rn. 55). Dass die Bauten errichtet werden müssen, folge zudem aus dem Zweck des Auftrags selbst (Rn. 59).
Was Bieter daraus mitnehmen
- Sind Sie Bestandsunternehmen, dürfen Sie Ihre Vorteile aus dem laufenden Auftrag grundsätzlich behalten; Informationsvorteile sind nach dem Senat ebenfalls im Grundsatz nicht auszugleichen (Rn. 48).
- Sind Sie Wettbewerber, lohnt die Prüfung, ob der Vorteil auf vom Auftraggeber gesetzten Bedingungen beruht; nur dann kommt ein Ausgleich in Betracht (Rn. 46, 47).
- Wertungsklauseln, die zum Ausgleich Kosten ausklammern, sind angreifbar. Die Antragstellerin hatte die Klausel nach der Bekanntmachung gerügt (Rn. 2, 6).
- Die Frage ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. Der Senat unterscheidet nach der Herkunft des Bestandsauftrags; der Text führt keine allgemeine Regel für alle Konstellationen aus. Er vermerkt, dass die Entscheidung nicht anfechtbar ist.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juli 2026 – 11 Verg 3/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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