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Zu späte Rüge: Wer Leistungsvorgaben beanstanden will, muss vor Angebotsfrist rügen

1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 29.07.2026 · VK 1 - 89/26

Wer Vorgaben in den Vergabeunterlagen für vergaberechtswidrig hält, darf nicht erst den Ausschluss seines Angebots abwarten. Die 1. Vergabekammer des Bundes hat den Antrag eines Bieters als unzulässig verworfen, der das Leistungsverzeichnis erst nach der Ausschlussentscheidung als verdeckte Produktvorgabe gerügt hatte.

Der Fall

Ausgeschrieben war im offenen Verfahren das Gewerk „Lufttechnische Anlagen“ im Rahmen einer Baumaßnahme, die nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) zertifiziert werden soll (Rn. 1, 2). Das Leistungsverzeichnis verlangte unter anderem eine Luftaustrittstemperatur von 17,9 °C und eine Rückwärmezahl von 76,4 (Rn. 3). Ein anderer Bieter hatte schon während der Angebotsphase eine Bieterfrage zu diesen Werten gestellt (Rn. 7 bis 11). Die Antragstellerin bot ein System mit 17,5 °C an; nach der Nachrechnung des Auftraggebers erreichte es die geforderte Rückwärmezahl nicht (Rn. 14). Der Auftraggeber schloss das Angebot aus (Rn. 15). Erst danach, am 2. Juni 2026, rügte die Antragstellerin, das Leistungsverzeichnis verstoße gegen die Produktneutralität, weil nur ein Hersteller die Vorgaben erfülle (Rn. 17). Dass ihr Angebot die Werte nicht erfüllt, räumte sie ein (Rn. 21).

Die Entscheidung

Die Kammer verwarf den Antrag als unzulässig, weil die Rüge zu spät kam (Tenor 1; Rn. 48). Der behauptete Verstoß war aus den Vergabeunterlagen erkennbar. Er „hätte gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB daher bereits bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 11. März 2026 gerügt werden müssen“ (Rn. 50). Maßgeblich sei der durchschnittliche, fachkundige Bieter und nicht die Sicht der Antragstellerin: Es komme „nicht auf die individuellen Erkenntnisse oder Absichten eines einzelnen Bieters an, sondern auf einen durchschnittlichen, fachkundigen und sein Angebot mit der gebotenen Sorgfalt erstellenden Bieter“ (Rn. 54). Zudem hatte die Antragstellerin nach den Feststellungen der Kammer selbst von einem angefragten Lieferanten kein Angebot erhalten und die Schwierigkeit damit erkannt (Rn. 52).

Auf eine Marktrecherche kam es nicht an: „Für so eine Rüge ist vor Angebotsabgabe keine umfassende Marktrecherche des Bieters erforderlich, sondern lediglich ein Verweis auf die eigenen Schwierigkeiten bei der Angebotserstellung“ (Rn. 55). Auch eine rechtlich exakte Einordnung sei nicht nötig (Rn. 55). Ein Produkt anzubieten, das „im Ergebnis“ passe, den ausdrücklichen Vorgaben aber nicht entspreche, sei dem Bieter verwehrt (Rn. 53).

Hilfsweise hielt die Kammer den Antrag auch für unbegründet. Ob wirklich nur ein Hersteller die Vorgaben erfüllen kann, sei fraglich (Rn. 57, 58); jedenfalls seien die Parameter durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, namentlich durch das Ziel der BNB-Zertifizierung im Silberstandard und die Abhängigkeiten zu anderen Gewerken (Rn. 63, 66). Auf Gleichwertigkeit komme es dann nicht an (Rn. 69).

Was Bieter daraus mitnehmen

  1. Rügen Sie Vorgaben, die Ihnen die Teilnahme erschweren, bis zum Ablauf der Angebotsfrist. Das gilt nach der Kammer auch, wenn sich die Vorgabe aus der Leistungsbeschreibung ergibt (Rn. 53).
  2. Eine umfassende Marktrecherche ist für die Rüge nicht verlangt. Es genügt der Verweis auf eigene Schwierigkeiten bei der Angebotserstellung (Rn. 55).
  3. Weichen Sie nicht eigenmächtig von ausdrücklichen Vorgaben ab, auch nicht, wenn Ihr Produkt im Ergebnis passen soll (Rn. 53).
  4. Die Entscheidung ist ein Einzelfall. Sie ist die Entscheidung einer Vergabekammer; ob sie überprüft wurde, steht nicht im Text.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 29. Juli 2026 – VK 1 - 89/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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