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Aktuelle Vergabe-Entscheidungen · Eignung und Zuschlag

Preisposition, die der Auftraggeber zahlt, gehört in die Preiswertung

2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 06.08.2026 · VK 2 - 94/26

Wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, muss er auch vollständig gewertet werden. Die 2. Vergabekammer des Bundes hat einem Auftraggeber untersagt, auf dieser Grundlage zuzuschlagen, weil er einen von ihm zu zahlenden Preisbestandteil bewusst aus der Wertung genommen hatte.

Der Fall

Beschafft werden sollte ein Rahmenvertrag über Dienstleistungen rund um Debitkarten für Leistungsberechtigte ohne Konto, einschließlich einer Anwendung, eines Online-Portals und einer App (Rn. 1). Der Preis war das alleinige Zuschlagskriterium (Rn. 4). Die Preisposition 1.1 „Einrichtung / Bereitstellung Gesamtsystem“ ging nach den Vorgaben nicht in die Wertung ein, Angebote mit mehr als 150.000 Euro netto für diese Position sollten ausgeschlossen werden (Rn. 5). Nutzungsabhängige Kosten, die Kartennutzende zahlen, wurden nicht abgefragt (Rn. 7). Der Auftraggeber begründete das mit dem Ziel, den Wettbewerb zu öffnen (Rn. 12) und Vorteile eines früheren Dienstleisters auszugleichen, dessen Direktvergabe zuvor für unwirksam erklärt worden war (Rn. 2, 35). Die Antragstellerin rügte am 5. Juni 2026 vor Ablauf der Angebotsfrist am 17. Juni (Rn. 13, 14) und stellte einen Nachprüfungsantrag.

Die Entscheidung

Die Kammer gab dem Antrag teilweise statt und untersagte den Zuschlag. Der Auftraggeber muss bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Vergabeunterlagen korrigieren und das Verfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückversetzen (Tenor 1). Die Rüge sei rechtzeitig gewesen (Rn. 41).

Zur nicht gewerteten Bereitstellung heißt es, es stehe einem öffentlichen Auftraggeber „definitiv nicht zu, zu Lasten des Haushalts […] in eigener Kompetenz zu entscheiden, auf die Wertung eines – bei Auftragsabwicklung zu zahlenden – Preisbestandteils zu verzichten“ (Rn. 43). Auch der Ausgleich eines früheren Vergabefehlers rechtfertige das nicht: „Ein Vergabefehler aus einem früheren Beschaffungsvorgang bzw. dessen Folgen kann nicht durch eine neue Vergaberechtswidrigkeit geheilt oder kompensiert werden“ (Rn. 44).

Die Nutzungsentgelte müssen dagegen nicht in die Preiswertung. Sie seien kein vom Auftraggeber geschuldetes Entgelt, sondern dem Gedanken einer Konzession angenähert (Rn. 47, 50). Die Kammer: „Ein mögliches Nutzungsentgelt, sofern ein Dienstleister dies in seinem Angebot vorsieht, ist daher kein zu wertender Preis oder Preisbestandteil.“ (Rn. 50) Eine Berücksichtigung über zusätzliche soziale Wertungskriterien hält sie für vorstellbar, aber nicht für zwingend (Rn. 51). Auch die Rüge, die Nutzerzahl sei unklar, blieb erfolglos (Rn. 53). Die Kosten tragen beide Seiten je zur Hälfte (Tenor 2).

Was Bieter daraus mitnehmen

  1. Prüfen Sie die Wertungssystematik schon vor der Angebotsabgabe. Die Antragstellerin hatte vor Ablauf der Angebotsfrist gerügt, und die Kammer hielt das für rechtzeitig (Rn. 41).
  2. Preispositionen, die der Auftraggeber bezahlt, gehören in die Preiswertung, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist (Rn. 43).
  3. Gute Absichten heilen keinen Vergaberechtsverstoß. Auch ein beabsichtigter Ausgleich eines früheren Fehlers ändert daran nichts (Rn. 44).
  4. Der Erfolg ist teilweise, denn Entgelte, die Dritte an den Auftragnehmer zahlen, müssen nicht gewertet werden. Rechnen Sie bei einer Rückversetzung damit, neue Angebote abgeben zu müssen (Rn. 45).

Es handelt sich um eine Entscheidung einer Vergabekammer in einem konkreten Verfahren. Der Text sagt nichts dazu, ob sie weiter überprüft wurde.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 6. August 2026 – VK 2 - 94/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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