Antwort auf Bieterfrage ändert die Wertung, doch der günstigere Preis entscheidet
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 25.08.2026 · VK 2 - 102/26
Auch eine fehlerhafte Wertung führt nicht automatisch zum Erfolg im Nachprüfungsverfahren. Die 2. Vergabekammer des Bundes hat bei der Vergabe von Objektplanungsleistungen einen Wertungsfehler festgestellt und den Antrag dennoch zurückgewiesen. Für Bieter ist das in zweierlei Hinsicht lehrreich: wegen der Wirkung von Antworten auf Bieterfragen und wegen der Frage, was ein Fehler wirklich ändert.
Der Fall
Der Auftrag wurde im offenen Verfahren vergeben. Zuschlagskriterien waren der Preis mit 70 % und die Qualifikation des Personals, nachgewiesen durch persönliche Referenzen, mit 30 % (Rn. 3). Nach der Bewertungsmatrix wurde nur die höchstbewertete Referenz gezogen und jede einzeln bewertet (Rn. 5). Auf eine Bieterfrage zu den Kriterien 2 und 5 antwortete der Auftraggeber, diese müssten „nicht in einem Projekt (Referenz) erfüllt werden“, sondern könnten kumuliert erbracht werden (Rn. 16). Bei der Wertung kam eine solche Kumulierung nicht vor. Die Antragstellerin erhielt für ihre Referenz 1 einen Punktabzug, weil Kriterium 5 nicht erfüllt war (Rn. 22). Sie erfuhr das erst aus der Antwort auf ihre Rüge (Rn. 26). Zuschlagen wollte der Auftraggeber auf das preislich günstigere Angebot der Beigeladenen (Rn. 19).
Die Entscheidung
Die Kammer sah den Antrag als überwiegend zulässig an. Die Rüge der Antragstellerin kam rechtzeitig, weil sie die Abweichung von der Antwort auf die Bieterfrage erst aus der Rügeantwort erkennen konnte (Rn. 81). Zugleich stellt sie klar: „Die Anforderungen an die Rügeobliegenheiten eines Bieters dürfen nicht überspannt werden.“ (Rn. 82) Eine Rüge müsse aber „eine konkrete Beanstandung erkennen lassen“, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, den Fehler zu erkennen und zu beseitigen; ein bloßer Fragenkatalog zur Preisbildung genügte nicht (Rn. 83).
In der Sache war die Wertung der Referenz 1 fehlerhaft. Die Kammer: „Bieterfragen und die Antworten des Auftraggebers hierauf werden regelmäßig Teil der Vergabeunterlagen und können diese auch inhaltlich modifizieren.“ (Rn. 88) Und: „Maßgeblich ist aber nicht, was der Auftraggeber wollte, sondern was er aus Sicht des Erklärungsempfängers vorgegeben hat.“ (Rn. 89) Die Wertung der Referenz 2 war dagegen richtig, weil die Gebäude dreigeschossig waren, verlangt waren mindestens vier Geschosse (Rn. 91 bis 93).
Der Antrag blieb trotzdem erfolglos. Der Preis geht zu 70 % in die Wertung ein, und das Angebot der Beigeladenen war günstiger; deren Preisaufklärung hatte der Auftraggeber ordnungsgemäß durchgeführt (Rn. 95 bis 97). Dazu: „Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient dem subjektiven Rechtsschutz.“ (Rn. 98) Den Preis des Bestbieters musste die Kammer nicht offenlegen; sie wog die Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen höher als das Interesse der Antragstellerin (Rn. 103 bis 105).
Was Bieter daraus mitnehmen
- Antworten auf Bieterfragen können die Wertung ändern. Richten Sie Ihr Angebot an der Antwort aus, aber prüfen Sie nach der Information über die Wertung, ob der Auftraggeber sie tatsächlich anwendet.
- Rügen Sie konkret. Die Kammer akzeptierte Vermutungen mit Anknüpfungstatsachen, etwa die eigene Preisaufklärung als Indiz für die des Konkurrenten, nicht aber einen allgemeinen Fragenkatalog.
- Ein Wertungsfehler allein reicht nicht. Entscheidend ist, ob das Ergebnis zu Ihren Gunsten ein anderes würde. Hier hätte eine Neuwertung kein anderes Wettbewerbsergebnis hervorgebracht (Rn. 98).
- Preise des Konkurrenten bekommen Sie nicht ohne Weiteres. Die Kammer verweigerte die erweiterte Akteneinsicht. Die Antragstellerin hatte sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts berufen; die Kammer stellte stattdessen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Interessenabwägung ab (Rn. 101, 102).
Es handelt sich um eine Entscheidung einer Vergabekammer; zu einer weiteren Überprüfung enthält der Text nichts.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 25. August 2026 – VK 2 - 102/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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