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Auffällige Einzelpreise: Aufklärung auch bei knappem Preisabstand zulässig

2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 14.09.2026 · VK 2 - 108/26

Wer in einem Bauvergabeverfahren einzelne Positionen mit auffällig niedrigen Preisen anbietet, muss diese auf Nachfrage des Auftraggebers plausibel erklären können, und zwar auch dann, wenn der Gesamtpreis kaum vom nächsten Angebot abweicht. Die 2. Vergabekammer des Bundes hat den Ausschluss eines Angebots bestätigt, bei dem diese Erklärung misslang.

Der Fall

In dem Tiefbau-Vergabeverfahren war der Preis das alleinige Zuschlagskriterium. Die Antragstellerin gab das preisgünstigste Angebot ab, der Abstand zum nächsthöheren Angebot lag bei 4,2 %. Ihr Gesamtpreis lag allerdings 49 % unter der Kostenschätzung des Auftraggebers. Bei einzelnen Positionen, nämlich der Zulage für einen baubegleitenden Feuerwerker, bei „Boden und Gemische“ sowie beim Ansäen von Landschaftsrasen, hatte sie sehr geringe Einheitspreise eingetragen.

Der Auftraggeber verlangte mit Schreiben vom 9. Juni 2026 eine detaillierte Erläuterung der Preisbildung für diese Positionen. Die Antwort der Antragstellerin ging nach den Feststellungen der Kammer nicht detailliert auf die benannten Positionen ein (Rn. 52); ein Auszug aus der Urkalkulation half nicht weiter, und eine weitere Nachforderung brachte keine Klärung. Zudem erschien ein Widerspruch: Das Formblatt zur Preisermittlung sah Fremdleistungen beim Feuerwerker vor, obwohl die Antragstellerin keine Nachunternehmer angegeben hatte. Der Auftraggeber schloss das Angebot aus. Die Antragstellerin hielt dagegen, bei nur 4,2 % Preisabstand habe der Auftraggeber nicht aufklären dürfen (Rn. 13); der Feuerwerker werde aus ihrer Unternehmensgruppe beigestellt (Rn. 14).

Die Entscheidung

Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Sie stützt die Aufklärungsbefugnis auf drei Gesichtspunkte. Erstens: „Der Preisabstand der Angebote untereinander ist allerdings nicht das einzige Kriterium, das Anlass geben kann, in die Preisprüfung einzutreten.“ (Rn. 42) Bei einer Unterschreitung der Kostenschätzung um 49 % sei eine Aufgreifschwelle jedenfalls erreicht (Rn. 44); die Kostenschätzung sei „erst einmal gesetzt“ und dürfe Anlass zur Preisaufklärung geben (Rn. 43). Zweitens durfte der Auftraggeber wegen der auffälligen Einzelpreise aufklären, ohne dass eine Mischkalkulation festgestellt sein musste. Die Kammer betont ausdrücklich, damit solle nicht zum Ausdruck gebracht werden, die Antragstellerin habe mischkalkuliert (Rn. 46). Drittens rechtfertigten die widersprüchlichen Angaben zum Nachunternehmereinsatz eine Aufklärung vor einem Ausschluss (Rn. 48).

Die Aufklärung scheiterte. Die Kammer räumt ein: „Es mag generell Gründe geben für extrem niedrig bepreiste Einzelpositionen; sogar negative Einzelpreise können zulässig sein“. Aber: „Voraussetzung ist aber, dass der Bieter auf ein Aufklärungsverlangen des Auftraggebers hin plausibel darlegen kann, wie solche Einheitspreise sich erklären.“ (Rn. 52) Das war hier nicht der Fall; zudem war von drei in Bezug genommenen Anlagen nur zwei eingereicht worden (Rn. 52). Ergänzender Vortrag im Nachprüfungsverfahren half nicht: „Die unterbliebene Aufklärung im Vergabeverfahren kann nicht durch schriftsätzlichen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt oder nachgeholt werden.“ (Rn. 53) Zur Beistellung des Feuerwerkers hielt die Kammer fest: „Auch verbundene Unternehmen sind wie dritte Unternehmen zu behandeln“ (Rn. 54).

Was Bieter daraus mitnehmen

  1. Ein geringer Abstand zum Zweitplatzierten schützt Sie nicht vor einer Preisaufklärung. Auch eine deutliche Abweichung von der Kostenschätzung oder auffällige Einzelpreise können Anlass geben.
  2. Niedrige Einzelpreise sind nicht verboten, aber erklärungsbedürftig. Halten Sie die Kalkulation je Position so vor, dass Sie auf Verlangen Löhne, Stoffe, Geräte und Entsorgungs- oder Nebenkosten nachvollziehbar belegen können. Der Auftraggeber hatte hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aufgliederung der Einheitspreise allein nicht ausreicht (Rn. 50).
  3. Nutzen Sie die Aufklärung vollständig. Allgemeine Hinweise auf Erfahrung und Urkalkulation genügten nicht (Rn. 52), und eine fehlende Anlage fiel ins Gewicht. Was im Vergabeverfahren nicht erklärt wurde, lässt sich im Nachprüfungsverfahren nicht nachholen.
  4. Achten Sie auf Widerspruchsfreiheit der Angebotsunterlagen, insbesondere zwischen Preisermittlung und Nachunternehmerangaben. Gruppeninterne Unternehmen behandelt die Kammer wie Dritte.

Zu beachten ist, dass es sich um die Entscheidung einer Vergabekammer zu einem konkreten Bauvergabeverfahren nach der VOB/A handelt. Der Entscheidungstext trifft keine Aussage dazu, ob sie weiter überprüft wurde.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 14. September 2026 – VK 2 - 108/26 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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